Rechtliche Angaben · Geschäftskunden
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Wunschwerk · Fassung v2.1 · Stand 10.10.2026
Für unsere Zusammenarbeit mit Geschäftskunden. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung; bestehende Verträge werden nicht automatisch geändert.
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Konzeption, Filmproduktion, Postproduktion und damit zusammenhängende Leistungen von Thilo Sopp, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung Soppfilms, Equarhofen 68, 97215 Simmershofen, Deutschland. Wunschwerk ist ein Angebot von Soppfilms. Nachfolgend wird der Auftragnehmer als „Wunschwerk“ bezeichnet. Kontakt: hello@wunschwerk.media, Telefon +49 175 6655555.
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern sind von diesen AGB nicht erfasst.
(3) Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung. Diese Fassung v2.1 ändert bestehende Verträge nicht automatisch. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit Wunschwerk ihrer Geltung zugestimmt hat.
2. Leistungsumfang und Zusammenarbeit
(1) Art und Umfang der Leistungen, Lieferformate, Termine, Korrekturschleifen und Nutzungsrechte ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und den vertraglichen Vereinbarungen. Zusätzliche Fassungen, Drehtage, Änderungen oder Leistungen werden vor ihrer Ausführung einschließlich etwaiger Mehrkosten abgestimmt. Die Beseitigung von Mängeln ist keine zusätzlich zu vergütende Änderung.
(2) Der Auftraggeber stellt vereinbarte Informationen, Materialien, Zugänge und Freigaben rechtzeitig bereit. Bei Verzögerungen stimmen die Parteien deren Auswirkungen auf den Ablauf ab. Mehrkosten werden nicht pauschal erhoben; maßgeblich sind vereinbarte Leistungen und die gesetzlichen Voraussetzungen etwaiger Ansprüche.
(3) Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, eine Reichweite oder eine Zahl an Anfragen wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Vereinbarte Qualitäts- und Leistungsanforderungen bleiben hiervon unberührt.
3. Nutzungsrechte
(1) Soweit Leistungen urheberrechtlich geschützt sind, verbleiben die Urheberrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern. Wunschwerk räumt die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte nach vollständiger Zahlung der dafür geschuldeten Vergütung ein. Eine zuvor ausdrücklich gestattete Nutzung bleibt im vereinbarten Umfang zulässig.
(2) Art, Umfang, Dauer, Gebiet, Kanäle und eine etwaige Ausschließlichkeit der Nutzungsrechte richten sich nach dem Vertrag. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, werden die zur Erreichung des vereinbarten Vertragszwecks erforderlichen einfachen Nutzungsrechte eingeräumt.
(3) Bearbeitungen, die gesonderte Verwertung von Bestandteilen und die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte bedürfen einer Vereinbarung, soweit sie nicht bereits vom vereinbarten Vertragszweck oder gesetzlichen Befugnissen gedeckt sind. Der Einsatz von Dienstleistern zur vereinbarten Veröffentlichung im Auftrag des Auftraggebers ist zulässig. Eigenständige Nutzungen durch verbundene Unternehmen sind nur umfasst, soweit dies vereinbart oder vom Vertragszweck erfasst ist.
(4) Für Musik, Stockmaterial, Darstellerleistungen und sonstige Drittinhalte gelten die vor Vertragsschluss mitgeteilten und vereinbarten Lizenzgrenzen. Wunschwerk beschafft die im Vertrag übernommenen Rechte. Darüber hinausgehende nutzungsbezogene Pflichten gegenüber Verwertungsgesellschaften, etwa für eine öffentliche Wiedergabe, trägt der Auftraggeber, soweit nicht anders vereinbart. Der Einsatz KI-generierter Inhalte und deren vereinbarte Nutzung werden im Projekt abgestimmt; ausschließliche Urheberrechte daran werden nicht allein durch diese AGB zugesagt.
4. Originale, Projektdateien und Archivierung
(1) Rohmaterial, offene Projektdateien, Quelldateien und nicht ausgewählte Entwürfe sind nur Bestandteil der Lieferung und Rechteübertragung, wenn dies vereinbart ist. Geschuldete Endfassungen bleiben hiervon unberührt.
(2) Leihweise überlassene Originale sind nach Ende der vereinbarten Nutzung in geeigneter Verpackung zurückzugeben. Rücksendekosten trägt der Auftraggeber, soweit nicht anders vereinbart; die Haftung für Verlust oder Beschädigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Eine über die Vertragserfüllung hinausgehende Archivierung von Produktions- und Projektdateien ist nur bei gesonderter Vereinbarung geschuldet. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten, Datenschutzpflichten und die Aufbewahrung zur Erfüllung bestehender Mängelansprüche bleiben unberührt. Der Auftraggeber sollte gelieferte Endfassungen selbst sichern.
5. Abnahme
(1) Soweit eine Werkleistung geschuldet ist, hat der Auftraggeber das vertragsgemäß fertiggestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Eine Abnahmefiktion richtet sich nach § 640 Absatz 2 BGB: Wunschwerk muss nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die gesetzlichen Folgen treten ein, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Allein der Ablauf von zehn Werktagen nach Lieferung begründet keine automatische Abnahme.
(3) Eine Freigabe von Konzepten oder Zwischenständen ersetzt die Abnahme des fertigen Werks nicht. Für reine Dienstleistungen, bei denen kein bestimmter Werkerfolg geschuldet ist, ist keine Abnahme erforderlich.
6. Vergütung und Zahlung
(1) Alle vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden bei Auftragserteilung 50 % der vereinbarten Vergütung als Anzahlung in Rechnung gestellt; die restlichen 50 % bei Werkleistungen nach Abnahme. Bei reinen Dienstleistungen wird der Rest nach vollständiger Erbringung fällig. Vereinbarte Zusatzleistungen werden gesondert abgerechnet.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu bezahlen, sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde. Reise-, Material-, Requisiten-, Lizenz- und sonstige Fremdkosten werden nur im vereinbarten Umfang berechnet. Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen, insbesondere § 288 BGB. Der Auftraggeber darf mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen.
7. Kündigung, Absage und Terminverschiebung
(1) Bei Werkverträgen kann der Auftraggeber den Vertrag bis zur Vollendung des Werks gemäß § 648 BGB jederzeit kündigen. Wunschwerk kann die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen, anderweitigen Erwerb durch die frei gewordene Arbeitskraft und böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen.
(2) Für den noch nicht erbrachten Teil gilt die gesetzliche Vermutung nach § 648 Satz 2 BGB von 5 % der darauf entfallenden vereinbarten Vergütung. Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines abweichenden Betrags offen. Bereits erbrachte Leistungen und berücksichtigungsfähige Fremdkosten werden nachvollziehbar abgerechnet; eine doppelte Berechnung erfolgt nicht.
(3) Eine pauschale Stornogebühr von 80 % oder Verschiebungsgebühr von 50 % wird nicht vereinbart. Terminverschiebungen bedürfen einer Abstimmung. Dabei werden gegebenenfalls zusätzliche Leistungen und tatsächlich entstehende Mehrkosten vereinbart. Ohne eine solche Vereinbarung bestehen Ansprüche nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen; ersparte Kosten sind zu berücksichtigen.
(4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bei Dienstverträgen gelten die vereinbarten Laufzeiten und die gesetzlichen Kündigungsregeln.
(5) Bei Vertragsbeendigung verbleiben Rechte an nicht beauftragten oder nicht vergüteten Entwürfen bei den Rechteinhabern. Für abgrenzbare, vertragsgemäß erbrachte und bezahlte Leistungsteile werden die darauf entfallenden vereinbarten Nutzungsrechte eingeräumt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
8. Mängel
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Der Auftraggeber soll erkennbare Mängel möglichst zeitnah und konkret, vorzugsweise per E-Mail, mitteilen und eine erforderliche Prüfung und Nacherfüllung ermöglichen. Diese Bitte begründet keine zusätzliche Ausschlussfrist für Mängelansprüche.
(2) Soweit im Einzelfall gesetzliche kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten anwendbar sind, bleiben diese unberührt. Eine allgemeine Pflicht zur sofortigen schriftlichen Beanstandung sämtlicher Film- und Kreativleistungen wird nicht vereinbart.
9. Inhalte, Mitwirkung und Rechte Dritter
(1) Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der von ihm gelieferten Sachangaben verantwortlich und stellt sicher, dass er die zur vereinbarten Verwendung seiner Materialien, Marken und sonstigen Inhalte erforderlichen Rechte und Einwilligungen besitzt. Wunschwerk verantwortet die von Wunschwerk vertraglich übernommenen Rechteklärungen.
(2) Eine eigenständige Rechtsberatung, Markenrecherche oder rechtliche Prüfung von Werbeaussagen ist nur geschuldet, soweit dies wirksam gesondert vereinbart werden kann und vereinbart wurde. Eigene gesetzliche Pflichten von Wunschwerk sowie die Pflicht, auf erkennbare rechtliche Risiken hinzuweisen, bleiben unberührt.
(3) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine vertraglichen Pflichten und entstehen dadurch berechtigte Ansprüche Dritter, ersetzt er den hierdurch verursachten Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften. Wunschwerk informiert ihn unverzüglich und ermöglicht eine angemessene Mitwirkung an der Abwehr. Ein eigenes Mitverschulden von Wunschwerk wird berücksichtigt. Eine verschuldensunabhängige Freistellung wird nicht vereinbart.
10. Haftung
(1) Wunschwerk haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftung wegen arglistig verschwiegener Mängel und aus ausdrücklich übernommenen Garantien bleibt im Umfang der jeweiligen Garantie unberührt.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Wunschwerk für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dies sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt. Die vorstehenden Beschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Wunschwerk.
11. Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Parteien behandeln nicht öffentliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie ausdrücklich als vertraulich bezeichnete Informationen der anderen Partei vertraulich. Ausgenommen sind rechtmäßig bereits bekannte, öffentlich zugängliche oder unabhängig entwickelte Informationen sowie gesetzlich gebotene Offenlegungen.
(2) Eingesetzte Mitarbeitende und Dienstleister werden im erforderlichen Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet. Personenbezogene Daten werden nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften verarbeitet. Soweit eine Auftragsverarbeitung vorliegt, schließen die Parteien vor deren Beginn die erforderliche gesonderte Vereinbarung. Diese AGB ersetzen keinen Auftragsverarbeitungsvertrag.
12. Urheberbenennung und Referenzen
(1) Eine angemessene Urheber- oder Herstellerbenennung richtet sich nach den gesetzlichen Rechten und der getroffenen Vereinbarung; Format und Platzierung werden unter Berücksichtigung des vorgesehenen Einsatzes abgestimmt.
(2) Wunschwerk darf die Zusammenarbeit nach deren öffentlicher Bekanntgabe unter Nennung des Auftraggebers als Referenz erwähnen, sofern keine entgegenstehende Vereinbarung oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen bestehen. Der Veröffentlichung von Logos, Filmausschnitten, Bildern oder konkreten Projektdetails als Eigenwerbung geht eine entsprechende Freigabe und Klärung der erforderlichen Rechte voraus.
13. Erklärungen und Vereinbarungen
(1) Für die Dokumentation von Aufträgen, Freigaben und Änderungen wird Textform, insbesondere E-Mail, empfohlen. Individuelle Vertragsabreden bleiben auch ohne diese Dokumentation wirksam und haben gemäß § 305b BGB Vorrang. Gesetzlich vorgeschriebene Formerfordernisse bleiben unberührt.
14. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit keine zulässige individuelle Vereinbarung getroffen wurde.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften wirksam. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.
Wunschwerk · AGB v2.1 · 10.10.2026
